11 Punktesystem zur Erfassung der Aktivitäten
Zur Erfassung der Aktivitäten und des Umfangs des ehrenamtlichen Engagements seiner Mitglieder führt der Verein ein Punktesystem nach Emil Sioli:
Die Mitglieder erhalten für jede Stunde ehrenamtlicher Betätigung einen „Emil“. Dies dient der Motivation der Mitglieder und schafft einen Überblick über die Dauer der ehrenamtlichen Betätigung als statistisches Mittel. Das Punktesystem nach Emil Sioli wird in einer separaten Ordnung geregelt.
12 Professor Emil Sioli-Ehrenmedaille
(1) Der Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern e.V. verleiht die „Professor Emil Sioli-Ehrenmedaille“ an Persönlichkeiten oder Initiativen, die sich um die Integration von psychisch kranken oder suchtmittelabhängigen Menschen verdient gemacht haben oder sich anderweitig in herausragender Weise für die Belange von psychisch Kranken einsetzen. Die Träger der Ehrenmedaille sind ab dem Zeitpunkt der offiziellen Preisverleihung – deren Einverständnis vorausgesetzt – zugleich Ehrenmitglieder des Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern e.V.
(2) Die Verleihung der Ehrenmedaille erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Verleihung soll alle zwei Jahre erfolgen.
13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressesprecher und bis zu sechs Beisitzern.
(2) Der Verein wird gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 500,00 Euro können durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln abgeschlossen werden.
(3) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitglieder sind binnen 14 Tagen nach Herbeiführen der Änderung über selbige zu informieren.
15 Beisitzer
Dem Vorstand stehen bis zu sechs Beisitzer zur Seite. Diese haben volles Stimmrecht, jedoch keine Vertretungsberechtigung. Beisitzer können mit festen und wechselnden Aufgaben betraut werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
16 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden.
17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
18 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
19 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
20 Auflösung / Wegfall der Gemeinnützigkeit
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
21 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Friedrichsdorf, den 12.05.2018
(aufgrund von Vorstandsbeschlüssen angepasst am 23.06.18 und 19.08.18)