Satzung

Auf dieser Seite der „Satzung“ informieren wir über die Satzung des Vereins.

Satzung des Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern e.V.

1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Friedrichsdorf/Taunus. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe eingetragen.

2 Zweck

Der Verein fördert mildtätige Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr.1 der Abgabenordnung, hier besonders Patienten im Waldkrankenhaus am Standort Köppern. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, zum Beispiel Konzerten, Spielenachmittagen, kulturellen Veranstaltungen; die
  • Ausrichtung sozialtherapeutischer Aktivitäten für die und mit den PatientInnen, zum Beispiel Ausflügen, Kinobesuchen;
  • den Betrieb des Sozialzentrums als Freizeit- und Begegnungsstätte von PatientInnen, Angehörigen, BesucherInnen und MitarbeiterInnen der Klinik;
  • die Bewahrung des Andenkens an den Gründer des Waldkrankenhauses Köppern, Professor Dr. Emil Sioli.
    Mit diesen Mitteln tragen wir zum Abbau von Vorurteilen gegenüber psychisch Kranken und suchtmittelabhängigen Menschen bei und fördern deren Integration in die Gesellschaft.

Wir betreiben Wohngemeinschaften und Einzelwohnen für hilfsbedürftige Personen nach dem § 53 der Abgabenordnung mit Unterstützung durch den Verein.

3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Vereinslogo und Wahlspruch

Der Verein führt zwei kreisrund geformte Vereinslogos, die wie folgt beschrieben sind:

Das erste Vereinslogo zeigt das stilisierte Portrait von Emil Sioli, die Aufschrift „Professor Emil Sioli“, dessen Geburts- und Sterbedatum sowie die Angabe „Psychiater / Gründervater des Waldkrankenhauses Köppern 1. April 1901“. Das zweite Vereinslogo zeigt einen mittig angeordneten Eichenbaum, die Aufschrift „Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern“ sowie die Aufschrift „Emil Sioli 1852 – 1922“. Der Verein führt als Wortmarke den Slogan „Kompetent mit Menschen“.

5 Finanzierung

Der Verein wird ausschließlich durch Spenden und Zuschüsse finanziert.

6 Mitgliedschaft, Versicherungsschutz

(1) Mitglieder des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(2) Mitglieder sind bei Arbeiten, die im Auftrag oder mit Billigung des Vereins erfolgen, vom Verein her nicht versichert. Alle Vereinstätigkeiten erfolgen auf eigenes Risiko des Mitglieds.

(3) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden. Über Mitgliedschaft in anderen Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder.

7 Ruhen der Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds vorübergehend ruhen. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen.

8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied jedoch im jedem Fall Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Auch hier gilt, dass dem betroffenen Mitglied zuvor in jedem Fall Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme einzuräumen ist. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

9 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die psychische Gesundheit verdient gemacht haben und ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied zustimmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sie müssen jedoch keine Aktivitäten ausrichten. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag.

10 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern erhoben. Es steht jedem Mitglied frei, Geld und oder Sachspenden zu erbringen.

11 Punktesystem zur Erfassung der Aktivitäten

Zur Erfassung der Aktivitäten und des Umfangs des ehrenamtlichen Engagements seiner Mitglieder führt der Verein ein Punktesystem nach Emil Sioli:

Die Mitglieder erhalten für jede Stunde ehrenamtlicher Betätigung einen „Emil“. Dies dient der Motivation der Mitglieder und schafft einen Überblick über die Dauer der ehrenamtlichen Betätigung als statistisches Mittel. Das Punktesystem nach Emil Sioli wird in einer separaten Ordnung geregelt.

12 Professor Emil Sioli-Ehrenmedaille

(1) Der Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern e.V. verleiht die „Professor Emil Sioli-Ehrenmedaille“ an Persönlichkeiten oder Initiativen, die sich um die Integration von psychisch kranken oder suchtmittelabhängigen Menschen verdient gemacht haben oder sich anderweitig in herausragender Weise für die Belange von psychisch Kranken einsetzen. Die Träger der Ehrenmedaille sind ab dem Zeitpunkt der offiziellen Preisverleihung – deren Einverständnis vorausgesetzt – zugleich Ehrenmitglieder des Freundeskreis Waldkrankenhaus Köppern e.V.

(2) Die Verleihung der Ehrenmedaille erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(3) Die Verleihung soll alle zwei Jahre erfolgen.

13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressesprecher und bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Verein wird gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden nach außen vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 500,00 Euro können durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln abgeschlossen werden.

(3) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitglieder sind binnen 14 Tagen nach Herbeiführen der Änderung über selbige zu informieren.

15 Beisitzer

Dem Vorstand stehen bis zu sechs Beisitzer zur Seite. Diese haben volles Stimmrecht, jedoch keine Vertretungsberechtigung. Beisitzer können mit festen und wechselnden Aufgaben betraut werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

16 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden.

17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

18 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

19 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

20 Auflösung / Wegfall der Gemeinnützigkeit

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

21 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Friedrichsdorf, den 12.05.2018
(aufgrund von Vorstandsbeschlüssen angepasst am 23.06.18 und 19.08.18)